Für jeden Erbe besteht die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Das bringt nicht nur steuerliche Vorteile, denn wer kein Erbe bezieht hat auch keine Erbschaftssteuer zu zahlen. Zusätzlich erhält man eine Abfindung.
An die Stelle des ausschlagenden Erben treten die testamentarischen oder gesetzlichen Erben. Dies kann beispielsweise dann Vorteile mit sich bringen, wenn die Kinder des Erblassers erben und somit die Freibeträge mehrerer Personen genutzt werden können. Oftmals kann auf diese Weise auch bezweckt werden, dass noch nachfolgende Generationen zu Erben werden und somit weitere Steuerfreibeträge genutzt werden können.
Von steuerlichem Vorteil kann es auch sein als enterbtes Kind die Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres Freibetrags geltend zu machen. Dies muss natürlich im Einverständnis mit den Eltern geschehen.
Sollte ein Ehegatte sein Erbe ausschlagen, so muss er nur seinen geltend gemachten Pflichtteil versteuern. Das Resterbe geht in die Zugewinngemeinschaft und der Zugewinnausgleichsanspuch ist komplett steuerfrei.
Weitere erbrechtliche Tipps rund um das Erbrecht heute beantwortet ihnen diese Seite. Was viele nicht wissen ist, dass die Lebensversicherung wenn diese ausgezahlt wird erbschaftssteuerpflichtig ist. Gerade wenn diese für einen Lebenspartner eingetragen wurde, hat dieser nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und ist in der schlechtesten Steuerklasse. Um die vielen Steuern zu umgehen, die nach dem Tod des Lebenspartners anfallen würden, ist es sinnvoller der Lebenspartner selbst schließt die Versicherung ab und trägt sich zusätzlich als Bezugsberechtigter ein. Ist ein Versicherungsnehmer nämlich gleichzeitig Bezugsberechtigter und Prämienzahler, der Partner aber die versicherte Person, so muss keine Erbschaftssteuer gezahlt werden, wenn der Versicherte verstirbt.
